13 GeoIG).11 Grundsätzlich müssen alle Geobasisdaten mit Zugangsberechtigungsstufe A (frei zugängliche Geobasisdaten, Art. 22 GeoIV) in der Form eines Darstellungsdienstes12 im Internet zugänglich gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. a GeoIV). Die im Anhang 1 zur GeoIV entsprechend bezeichneten Geobasisdaten müssen zudem auch als Download- Dienst13 angeboten werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. b GeoIV). Die Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ werden im Anhang 1 zur GeoIV der Zugangsberechtigungsstufe A zugeordnet (Identifikator Nr. 64). Die Daten sind somit grundsätzlich in ihrem ganzen Umfang frei zugänglich (Art.