Der Bundesrat nimmt damit unter Vorabwägung zwischen Öffentlichkeitsprinzip einerseits und überwiegenden privaten Interessen (Datenschutz) und öffentlichen Interessen (z.B. innere Sicherheit) andererseits den zuständigen Stellen grundsätzlich die Entscheidung ab, ob der Zugang gewährt werden kann oder nicht. Die neue Geoinformationsgesetzgebung enthält weiter auch rechtliche Grundlagen zur Veröffentlichung von Geobasisdaten in Geodiensten. Das Gesetz ermächtigt den Bundesrat, verbindlich vorzuschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten im Internet veröffentlicht werden müssen (Art. 13 GeoIG).11