Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, sind Geobasisdaten des Bundesrechts öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden (Art. 10 GeoIG). Das für die Bundesverwaltung geltende Öffentlichkeitsprinzip findet damit auch dann Anwendung, wenn für die betreffende kantonale oder kommunale Stelle das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht gilt und die Verwaltung dem Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt unterliegt.9 Auf Verordnungsstufe wurde der Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts in der Geoin- formationsverordnung10 in generell-konkreter Weise geregelt: