Die Rohrleitungsgesetzgebung enthält zusätzliche Regelungen. Gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Rohrleitungsverordnung (RLV)6 übermittelt das Bundesamt für Energie (BFE) die geprüften Baupläne von Rohrleitungen an die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle, welche dann für die entsprechende Nachführung der amtlichen Vermessung besorgt ist (z.B. indem es die Daten an einen Nachführgeometer weiterleitet). Weiter legt Artikel 41 RLSV7 fest, dass die „Rohrleitungen durch qualifizierte Vermessungsfachleute in Landeskoordinaten einzumessen und im Grundbuch sowie in den Daten der amtlichen Vermessung einzutragen“ sind.