In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g TVAV3 wird dies dahingehend präzisiert, dass sowohl die Leitungen selbst wie auch die Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen Gegenstand der Informationsebene „Rohrleitungen“ bilden. In der Folge wird die Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung auch im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung (GeoIV)4, im so genannten Geobasisdatenkatalog (GBDK) erwähnt (Identifikator Nr. 64).