2.1 Die Rohrleitungen als Gegenstand von Geobasisdaten des Bundesrechts Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz (RLG)1 des Bundes unterstehen, sind Gegenstand von Geobasisdaten des Bundesrechts. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g VAV2 bilden die Rohrleitungen eine eigene Informationsebene im Datenmodell der amtlichen Vermessung. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g TVAV3 wird dies dahingehend präzisiert, dass sowohl die Leitungen selbst wie auch die Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen Gegenstand der Informationsebene „Rohrleitungen“ bilden.