1. Inhalt der Anfrage vom 7. November 2008 Zwischen dem Vermessungsamt des Kantons X und der Y Erdgas AG besteht ein Streit zur Frage, ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen die Y Erdgas AG den zuständigen Nachführgeometern die geometrischen Daten einer neu verlegten Erdgasleitung zur Verfügung stellen muss. Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) hat folgende Anfrage des Vermessungsamtes des Kantons X. zur Beantwortung an den unterzeichnenden Juristen weitergeleitet: Im Detail geht es darum, dass die Nachführungsgeometer der Bezirke A (N.N.) und B. (M.M.) in einigen Operaten eine neue Gastransitleitung nachführen bzw. eintragen müssen.