{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000188_2008-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000188.pdf?ID=150000188", "Checksum": "abaf46a0a30181c9432822007012811c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 19.11.2008 150000188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:03", "Checksum": "7ff05d3106b26602d3a6f84fe1f12b51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188\n\n2.4 Übergangsrechtliche Aspekte\nDas neue Geoinformationsrecht ist auf den 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Der Streit zwischen\ndem Vermessungsamt des Kantons X und der Y Erdgas AG besteht aber offenbar bereits\nmindestens seit März 2008 und bezieht sich auf eine Rohrleitung, die offenbar vor dem\n1. Juli 2008 fertig gestellt wurde. Damit gilt es zu klären, ob übergangsrechtliche Aspekte zu\neinem anderen Ergebnis führen könnten.\nDie Informationsebene „Rohrleitungen“ besteht in der amtlichen Vermessung bereits mindestens seit dem 1. April 2003.27 Die grundsätzliche Meldepflicht in Artikel 17 RLV besteht ebenfalls seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung; geändert hat sich lediglich die Pflicht zur Weiterleitung der Baupläne durch das BFE. Zentral ist zudem, dass die Pflicht zur Einmessung\nder Rohrleitungen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung (Art. 41 RLSV) ebenfalls bestehend war. Artikel 64 Absatz 4 RLSV schreibt zudem vor, dass die grundbuchlichen\nEinträge nach Artikel 41 für bestehende Leitungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der RLSV nachzuholen sind; was zwangsläufig auch die entsprechenden Vermessungsarbeiten mit einschliesst. Die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung der Daten bestand mithin bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Geoinformationsrechts.\nDer mit der Einführung des neuen Geoinformationsrechts statuierte öffentliche Zugang zu\nGeobasisdaten des Bundesrechts bezieht sich auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts,\nunabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erhebung oder ihrer letzten Nachführung.\nInsgesamt vermögen übergangsrechtliche Aspekte somit an der auf der Grundlage des geltenden Rechts vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.\n\n3. Würdigung in Bezug auf die konkrete Fragestellung\nBezogen auf sich die sich vorliegend konkret stellenden Fragen kann folgendes festgehalten\nwerden:\na. Die Y Erdgas AG hat an den fraglichen raumbezogenen Daten, die sich auf die Rohrleitung beziehen, weder Eigentum noch Besitz im Sinne der schweizerischen Zivilgesetz-\n\n26\nVgl. Botschaft zum Geoinformationsgesetz (Fn. 8), BBl 2006 7817, S. 7853.\n27\nVgl. AS 2003 507.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 55\nGutachten Daniel Kettiger\n\ngebung. Die Leistungsrechte an diesen Daten stehen vielmehr gestützt auf öffentliches\nRecht (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GeoIG) der im Kanton X nach Massgabe des\nkantonalen Rechts des Kantons für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle zu, allenfalls einem vom Kanton mit der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe betrauten\nDritten.\nb. Die Y Erdgas AG ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, die Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung auf eigene\nKosten zu erheben und den zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.\nc. Bei den Geobasisdaten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung handelt es sich um Daten, die öffentlich zugänglich sind und sowohl als Darstel-\nlungs- wie als Download-Dienst angeboten werden müssen. Einschränkungen des Zugangs sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zeitlich und örtlich beschränkt\nzulässig. Die Auffassung der Y Erdgas AG, sie könne die Zugänglichkeit der Daten der\nInformationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung einschränken lassen, ist\nin grundlegender Weise falsch.\nd. Der vorgeschlagene „Datenbezugsrevers“ widerspricht diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Er wäre trotz Unterzeichnung durch einen Nachführungsgeometer\nnichtig. Eine Unterzeichnung durch einen Nachführgeometer würde eine Amtspflichtverletzung darstellen.\nWenn die Y Erdgas AG die voraussetzungslose Bereitstellung der Daten weiterhin verweigert, wird der Kanton X zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D)\ndem BFE – als das Bundesamt, das für die Erteilung der Betriebsbewilligungen für Rohrleitungsanlagen zuständig ist – beantragen müssen, dieses soll die voraussetzungslose Bereitstellung gegenüber der Y Erdgas AG verfügen. Eine solche Durchsetzung von Artikel\n41 RLSV und des damit verbundenen Geoinformationsrechts dient nicht in erster Linie dem\nVollzug des Geoinformationsrechts sondern der bundesrechtlich in der RLSV festgeschriebenen Sicherheitsanforderungen von Rohrleitungsanlagen. Die Konzeption des Bundesgesetzgebers geht klar dahin, dass der Verlauf von Rohrleitungen aus Gründen der Sicherheit\nöffentlich ist und sowohl im Gelände (durch entsprechende Markierungen), in Grundbuch\n(durch eine entsprechende Eintragung für jedes betroffene Grundstück) sowie in den Daten\nund Plänen der amtlichen Vermessung (durch erkenntliche Darstellung der Geometrie) durch\nDritte leicht erkannt werden kann.\nFalls die Y Erdgas AG die Bereitstellung trotz einer rechtskräftigen Verfügung verweigert,\nkann das BFE die Ersatzvornahme anordnen (Art. 47 RLG).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 56\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2009.5 - Geobasisdaten zu Rohrleitungen, Gutachten vom 19. November 2008\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2009\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 48-56\nPage\nPagina\n\n"}