{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000188_2008-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000188.pdf?ID=150000188", "Checksum": "abaf46a0a30181c9432822007012811c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 19.11.2008 150000188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:03", "Checksum": "7ff05d3106b26602d3a6f84fe1f12b51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188\n\n2.3.2 Zuständigkeiten als rechtlicher Anknüpfungspunkt im Geoinformationsrecht\nArtikel 8 Absatz 1 GeoIG regelt die zuständige Stelle für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten (Datenherrschaft).23 Auf diese Zuständigkeit wird in der gesamten\nneuen Geoinformationsgesetzgebung immer wieder verwiesen.\nIm Hinblick auf die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gibt es folgende Ausprägungen von Geobasisdaten:24\n- Geobasisdaten des Bundes sind Geobasisdaten des Bundesrechts mit Datenherrschaft\nbeim Bund;\n- Geobasisdaten des Kantons sind Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen\nRechts mit Datenherrschaft beim Kanton;\n- Geobasisdaten der Gemeinde sind Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen\noder des kommunalen Rechts mit Datenherrschaft bei der Gemeinde.\nWenn ein Bundesamt zuständige Stelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 GeoIG ist, so wird\ndieses im Anhang zur GeoIV (GBDK) entsprechend bezeichnet. Wenn die Zuständigkeit\nbeim Kanton liegt, so ist dies im GBDK ebenfalls entsprechend vermerkt. In diesen Fällen\nmuss der Kanton in seinem Recht festlegen, wer innerkantonal die zuständige Stelle ist, d.h.\nfür das Erheben, Nachführen und Verwalten der entsprechenden Geobasisdaten des Bundesrechts zuständig ist. Regelt der Kanton die innerkantonale Zuständigkeit nicht durch\nRechtssatz (Gesetz oder Verordnung), so findet der zweite Satz von Artikel 8 Absatz 1\nGeoIG Anwendung: Die Zuständigkeit richtet sich nach der Fachbereichszuständigkeit im\nFachbereich, zu dem die entsprechenden Geodaten zuzuordnen sind.\n\n2.3.3 Öffentlich-rechtlicher Leistungsschutz\nIm Gegensatz zu den Staaten der Europäischen Union kennt die Schweiz keinen besonderen Schutz für Datenbanken (so genannter Schutz «sui generis» nach der EU-Datenbank-\nrichtlinie). Dies stellt vor allem im Bereich der Geobasisdaten ein Problem dar, weil für die\nvon staatlichen Stellen und von Privaten in deren Auftrag aufgebauten Geodatenbanken ein\nadäquater Schutz fehlt.25 Die missbräuchliche Verwendung kopierter Geobasisdaten stellt\ndabei nicht nur ein wirtschaftliches bzw. fiskalisches Problem dar (privater Nutzen aus Daten,\ndie mit Steuergeldern erfasst und aufbereitet worden sind). Geobasisdaten mit unklarer Herkunft können vielmehr bei der Weiterverwendung auch ein Sicherheitsproblem darstellen. Zu\ndenken ist etwa an die Daten der Luftfahrthinderniskarte. Mit der Regelung, dass die Nutzung nur mit der Einwilligung der zuständigen Stelle von Bund, Kanton oder Gemeinde zulässig ist (Art. 12 Abs. 1 GeoIG, Art. 25 ff. GeoIV), wird für alle Geobasisdaten des Bundesrechts ein neuer, öffentlich-rechtlicher Leistungschutz geschaffen. Der Einwilligungsvorbehalt\n\n19\nVgl. JEAN NICOLAS DRUEY, Information als Gegenstand des Rechts; Zürich/Baden-Baden 1995, S. 5 f.; in diesem Sinne auch PHILIP KÜBLER, Rechtsschutz von Datenbanken (EU – USA – Schweiz); Zürich 1999,S. 100.\n20\nVgl. ROLF H. WEBER, Information und Schutz Privater, ZSR 1999 II 1, S. 37 f.\n21\nVgl. WEBER (Fn. 20), S. 8 f.\n22\nIn diesem Sinne als Folge der Dematerialisierung von Information in einem weiten, internationalen Kontext\nauch BART VAN KLINK/CORIEN PRINS, Law and Regulation: Scenarios for the Information Age; Amsterdam\n2002,S. 9 und 10 f.\n23\nVgl. Botschaft zum Geoinformationsgesetz (Fn. 8), BBl 2006 7817, S. 7845, Abbildung 4b.\n24\nVgl. Botschaft zum Geoinformationsgesetz (Fn. 8), BBl 2006 7817, S. 7845.\n25\nVgl. zur Problematik die Botschaft zum Geoinformationsgesetz (Fn. 8), BBl 2006 7817, S. 7853.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 54\nGutachten Daniel Kettiger\n\nsoll – so der Wille des Gesetzgebers26 – dabei nicht im Sinne der Protektion staatlicher Daten, sondern im Sinne einer kontrollierten, rechtgleichen und wettbewerbsneutralen Nutzung\nder nationalen Geodateninfrastruktur Anwendung finden.\nDer erwähnte öffentlich-rechtliche Leistungsschutz kann jeweils von der nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständigen Stelle beansprucht werden. Im Austausch unter Behörden (Art. 14\nAbs. 1 GeoIG) gilt ein besonderes Regime ohne Einwilligungserfordernis und mit einer pauschalen Abgeltung (Art. 42 GeoIV).\n\n2.3.4 Kostenlose Bereitstellung\nArtikel 17 RLV verpflichtet die Betreiber der Rohrleitungsanlagen, dem BFE die Baupläne\n(d.h. die entsprechenden Geobasisdaten) vorzulegen. Artikel 41 RLSV verpflichtet die Betreiber der Rohrleitungen weiter, diese durch Fachpersonen entsprechend den qualitativen\nAnforderungen für die Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung einmessen zu lassen und für das Grundbuch sowie die amtliche Vermessung zur Verfügung zu\nstellen. Der Ersteller bzw. Betreiber von Rohrleitungsanlagen ist mithin zur Bereitstellung\ndieser Daten von Bundesrechts wegen verpflichtet.\nWenn das Bundesrecht bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten die Bewilligungsnehmer zur\nBereitstellung von bestimmten Informationen verpflichtet (Meldepflichten, Pflichten zur Messung, etc.), so hat diese Pflicht den Charakter einer Auflage zur Bewilligung. Die Erfüllung\nvon Auflagen zu Polizeibewilligungen obliegt dem Bewilligungsnehmer, er hat die Kosten zu\ntragen. Mithin muss ein Ersteller bzw. Betreiber von Rohrleitungsanlagen die für das Grundbuch und die amtliche Vermessung notwendigen Daten über die Rohrleitung ohne Entschädigung zur Verfügung stellen.\n\n"}