{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000188_2008-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000188.pdf?ID=150000188", "Checksum": "abaf46a0a30181c9432822007012811c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 19.11.2008 150000188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:03", "Checksum": "7ff05d3106b26602d3a6f84fe1f12b51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188\n\ndem wäre es absurd, Geobasisdaten nicht öffentlich zugänglich zu machen, die für Dritte im\nGelände ersichtlich sind. Auch eine Geheimhaltung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen\nsteht nicht zur Diskussion. Der Eigentümer der Rohrleitungen ist auf Grund des Planungsverfahrens sowie auf Grund des Eintrags im öffentlich zugänglichen Grundbuch (Art. 41 RLSV)\nohnehin bekannt. Die Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung enthält\nnur den Ortsbezug der Leitungen und Signalpunkte und keine Sachdaten, die über die Dimensionierung der Leitungen und damit über Geschäftsgeheimnisse wie Förderleistungen\no.ä. Aufschluss geben könnten. Auch eine mögliche Geheimhaltung gestützt auf Artikel 22\nAbsatz 2 Buchstabe f GeoIV fällt damit weg. In genereller Weise darf somit der Zugang zu\nden Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung nicht eingeschränkt werden. Denkbar sind örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen, beispielsweise\nbei einer von den zuständigen Bundesbehörden (Dienst für Analyse und Prävention, DAP)\nfestgestellten akuten Terrorgefahr oder zum vorübergehenden Schutz von Personen (z.B.\nwährend Staatsbesuchen) oder Veranstaltungen (z.B. eidgenössisches Schwingfest auf\neiner Wiese, unter der eine Rohrleitung durchgeht).\nGesamthaft kann festgehalten werden, dass die Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ der amtlichen Vermessung von Bundesrechts wegen öffentlich zugänglich sind und\ndass diese Zugänglichkeit höchstens in Ausnahmefälle zeitlich und örtlich eingeschränkt\nwerden könnte. Die Geobasisdaten der Rohrleitungen sind zudem sowohl mittels Darstellungsdienst wie mittels Download-Dienst zugänglich zu machen.\n\n2.3 Zum Recht an Geobasisdaten des Bundesrechts\n\n2.3.1 Kein Eigentum und Besitz an Daten\nNach schweizerischem Recht lassen sich an Sachen dingliche (d.h. absolut wirkende) Rechte begründen, insbesondere in der Form von Eigentum (Art. 641 ZGB) und Besitz (Art. 919\nZGB). Sache an der dingliche Rechte begründet werden können, sind nach schweizerischer\nRechtsauffassung körperlich greifbare Gegenstände, welche der menschlichen Herrschaft\nunterwerfbar sind14. Das schweizerische Recht geht zwar von einem dynamischen Sachenbegriff aus, was bedeutet, dass die Qualifikation eines Gegenstandes als Sache nicht nur\nvon dessen physikalischen Eigenschaften, sondern auch von der wirtschaftlichen Funktion\nund der Verkehrsanschauung abhängt, dennoch bleibt der Sachenbegriff auf (dreidimensionale) Objekte beschränkt, welche in sich bestehen und räumlich abgegrenzt sind.15 Weiter\nwird verlangt, dass Sachen sich durch Ausscheiden oder bestimmte Nutzungsweisen individuell beherrschen lassen (Art. 713 ZGB). Daten, insbesondere Geodaten, erfüllen mangels\nBeherrschbarkeit grundsätzlich die erwähnten sachenrechtlichen Voraussetzungen nicht16.\nDaten als Naturkräfte zu betrachten, die ebenfalls Gegenstand des Fahrniseigentums sein\nkönnen (Art. 713 ZGB), ist weder sachgerecht noch sinnvoll17.\nDaten können in der Form von Zeichen auf Datenträgern festgehalten (gespeichert) und allenfalls reproduziert werden. Wenn sie eine enge Beziehung zum Datenträger aufweisen,\nwerden Daten zwar eigentumsfähig18; der Rechtsinhaber hat am Zeichenträger ein dingliches\nRecht. Dies bedeutet aber nicht, dass er auch über die auf den Zeichenträger gespeicherten\nDaten beliebig verfügen darf. Bei den in den Daten enthaltenen Informationen geht es nämlich um Sinngehalte, die nicht in einer direkten Beziehung zum Zeichenträger stehen, auf\n\n14\nVgl. HEINZ REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum; Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Bd I; 2. Aufl. Bern 2000, N 66; ROLF H. WEBER, Datenbankrecht – Regelungsbedarf in der Schweiz?,\nin: Rolf H. Weber/Reto M. Hilty, Daten und Datenbanken. Rechtsfragen zu Schutz und Nutzung; Zürich 1999,\nS. 59 ff., S. 24; URS HESS-ODONI, Die Herrschaftsrechte an Daten; Jusletter vom 17. Mai 2004, Rz. 7.\n15\nVgl. ROLF H. WEBER, Rechtlicher Regelungsrahmen von raumbezogenen Daten, Zürich 2000, S. 24; flüssige\noder gasförmige Elemente können nur eine Sache sein, wenn sie sich in entsprechenden Behältnissen (Flasche, Druckgasflasche, etc.) befinden.\n16\nVgl. auch HESS-ODONI, (Fn. 14), Rz 8 f.; MEINRAD HUSER, Geo-Informationsrecht. Rechtlicher Rahmen für Geographische Informationssysteme; Zürich 2005, S. 68 ff.; DANIEL KETTIGER, Vom Grenzstein bis zu eGovernment:\ndas Geoinformationsgesetz in der Vernehmlassung, Jusletter vom 29. August 2005, Rz. 22.\n17\nEingehender dazu HESS-ODONI, (Fn. 14), Rz 10, 29 ff.\n18\nDazu WEBER (Fn. 15), S. 25; HUSER (Fn. 16), S. 70.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 53\nGutachten Daniel Kettiger\n\nwelchem sie körperlich festgehalten sind19. Zudem widerspricht die Reproduzierbarkeit von\nInformationen – dies insbesondere in der räumlich und zeitlich kaum mehr eingrenzbaren\nelektronischen Form – dem eigentumsrechtlichen Ausschliesslichkeitsprinzip20. Schliesslich\nfehlt im Falle einer elektronischen Übermittlung wiederum die Körperlichkeit der Daten21.\nInsgesamt versagt somit die sachenrechtliche Konzeption bei Daten.22 An Daten kann weder\nEigentum noch Besitz begründet werden.\n\n"}