{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000188_2008-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000188.pdf?ID=150000188", "Checksum": "abaf46a0a30181c9432822007012811c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 19.11.2008 150000188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:03", "Checksum": "7ff05d3106b26602d3a6f84fe1f12b51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188\n\ndie ihre Grundlage im Bundesrecht haben) schaffen.8 Unabhängig davon, ob die für das Erheben, Nachführen und Verwalten bestimmter Geobasisdaten zuständige Stelle (Art. 8 Abs.\n1 GeoIG) eine Amtsstelle des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde oder ein mit der\nErfüllung öffentlicher Aufgaben betrauter Privater ist, finden hinsichtlich des Zugangs zu\nGeobasisdaten des Bundesrechts ausschliesslich die Vorschriften des Geoinformationsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen Anwendung.\nSoweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, sind\nGeobasisdaten des Bundesrechts öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden (Art. 10 GeoIG). Das für die Bundesverwaltung geltende Öffentlichkeitsprinzip\nfindet damit auch dann Anwendung, wenn für die betreffende kantonale oder kommunale\nStelle das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht gilt und die Verwaltung dem Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt unterliegt.9\nAuf Verordnungsstufe wurde der Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts in der Geoin-\nformationsverordnung10 in generell-konkreter Weise geregelt: Jeder der 174 erkennbaren\nGeobasisdatensätze wird im Anhang 1 der GeoIV einer Zugangsberechtigungsstufe (Art. 21\nbis 24 GeoIV) zugewiesen. Der Bundesrat nimmt damit unter Vorabwägung zwischen Öffentlichkeitsprinzip einerseits und überwiegenden privaten Interessen (Datenschutz) und öffentlichen Interessen (z.B. innere Sicherheit) andererseits den zuständigen Stellen grundsätzlich\ndie Entscheidung ab, ob der Zugang gewährt werden kann oder nicht. Die neue Geoinformationsgesetzgebung enthält weiter auch rechtliche Grundlagen zur Veröffentlichung von Geobasisdaten in Geodiensten. Das Gesetz ermächtigt den Bundesrat, verbindlich vorzuschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten im Internet veröffentlicht werden müssen (Art. 13\nGeoIG).11 Grundsätzlich müssen alle Geobasisdaten mit Zugangsberechtigungsstufe A (frei\nzugängliche Geobasisdaten, Art. 22 GeoIV) in der Form eines Darstellungsdienstes12 im\nInternet zugänglich gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. a GeoIV). Die im Anhang 1 zur\nGeoIV entsprechend bezeichneten Geobasisdaten müssen zudem auch als Download-\nDienst13 angeboten werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. b GeoIV).\nDie Daten der Informationsebene „Rohrleitungen“ werden im Anhang 1 zur GeoIV der Zugangsberechtigungsstufe A zugeordnet (Identifikator Nr. 64). Die Daten sind somit grundsätzlich in ihrem ganzen Umfang frei zugänglich (Art. 22 Abs. 1 GeoIV) und müssen als Darstellungsdienst angeboten werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. a GeoIV). Weiter schreibt der Anhang\n1 zur GeoIV vor, dass die Daten auch als Download-Dienst zur Verfügung gestellt werden\nmüssen. Im Austausch unter Behörden gilt diese freie Zugänglichkeit (einschliesslich der\nMöglichkeit des Datenaustausches über einen Download-Dienst) jederzeit und ohne Einschränkung (Art. 14 Abs. 1 GeoIG i.V.m. Art. 37 GeoIV und e contrario Art. 38 GeoIV).\nDer Zugang zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A kann für Dritte in Ausnahmefällen eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden (Art. 22 Abs. 2 GeoIV). Die in\nArtikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, e und g genannten Fälle fallen bei den hier zur Diskussion stehenden Rohrleitungen zum vornherein weg, zu diskutieren wären allenfalls Ausnahmen nach den Buchstaben b (innere Sicherheit) und f (Geschäftsgeheimnisse). Gemäss\nArtikel 40 Absatz 1 RLSV müssen Rohrleitungen im Gelände so markiert werden, dass ihr\nVerlauf durch Dritte sicher verfolgt werden kann. Die Markierungssignale sind als organgefarbige Flugmarkierungen auszuführen (Art. 41 Abs. 4 RLSV). Die Bundesgesetzgebung\nschreibt somit aus Sicherheitsgründen die Öffentlichkeit der Rohrleitungen spezialgesetzlich\nzwingend vor. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen den generellen Möglichkeiten\nder Einschränkung der Öffentlichkeit nach Artikel 22 Absatz 2 GeoIV grundsätzlich vor. Zu-\n8\nBotschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 6. September 2006,\nBBl 2006 7817, S. 7851 ff.; vgl. auch DANIEL KETTIGER, Das neue Geoinformatioinsrecht: Gesamtkodifikation\ndes Rechts der raumbezogenen Daten, Jusletter vom 27. Oktober 2008, Rz. 46 ff.\n9\nEine aktuelle Übersicht zum Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen findet sich bei URS MAURER-LAMBROU, Das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung in der Schweiz, Anwaltsrevue 5/2008, S. 227 f.\n10\nVerordnung über Geoinformation (GeoIV) vom 21. Mai 2008, SR 510.620.\n11\nBotschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Fn. 8), BBl 2006 7817, S. 7854.\n12\nZur Legaldefinition des Darstellungsdienstes siehe Artikel 2 Buchstabe i GeoIV.\n13\nZur Legaldefinition des Download-Dienstes siehe Artikel 2 Buchstabe j GeoIV.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 52\nGutachten Daniel Kettiger\n\n"}