{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000188_2008-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000188.pdf?ID=150000188", "Checksum": "abaf46a0a30181c9432822007012811c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 19.11.2008 150000188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 19.11.2008 150000188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:03", "Checksum": "7ff05d3106b26602d3a6f84fe1f12b51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 19.11.2008 150000188\n\n2.3.3 Öffentlich-rechtlicher Leistungsschutz ....................................................................... 54\n\n2.3.4 Kostenlose Bereitstellung........................................................................................... 55\n\n2.4 Übergangsrechtliche Aspekte .................................................................................... 55\n\n3. Würdigung in Bezug auf die konkrete Fragestellung ........................................... 55\n\n1. Inhalt der Anfrage vom 7. November 2008\nZwischen dem Vermessungsamt des Kantons X und der Y Erdgas AG besteht ein Streit zur\nFrage, ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen die Y Erdgas AG den zuständigen Nachführgeometern die geometrischen Daten einer neu verlegten Erdgasleitung zur\nVerfügung stellen muss. Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) hat folgende Anfrage des Vermessungsamtes des Kantons X. zur Beantwortung an den unterzeichnenden\nJuristen weitergeleitet:\nIm Detail geht es darum, dass die Nachführungsgeometer der Bezirke A (N.N.) und B. (M.M.) in\neinigen Operaten eine neue Gastransitleitung nachführen bzw. eintragen müssen. Hierzu wurden bei der Y Erdgas AG die benötigten Daten angefordert. Bevor die Daten ausgeliefert werden ist eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen, welche Bedingungen enthält, die\nvon den Nachführungsgeometern nicht eingehalten werden können (siehe Datenbezugrevers).\n\nDie Y Erdgas AG stellt sich in einem Schreiben vom 20. März 2008 auf den folgenden\nStandpunkt:\nSehr geehrte Damen und Herren\nSie werden nach Unterzeichnung des beiliegenden Datenbezugsrevers die Daten der Leitung Q\nfür die Nachführung der amtlichen Vermessung erhalten. Formell erlauben wir und darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Daten ausschliesslich für die im Gesetz festgehaltenen Belange der amtlichen Vermessung verwendet werden dürfen. Weitergehende Verwendung der\ndaten ist nur mit der Zustimmung der Y Erdgas AG erlaubt.\nDie Daten dürfen nicht in andere Fachschalen des GIS-Systems wie beispielsweise Leitungskataster von Gemeinden integriert werden. Der Leitungsverlauf darf im Internet nicht zugänglich\nsein.\nBei Bauarbeiten sind in jedem Fall die erforderlichen Leitungsinformationen bezüglich aktueller\nLage bei der Y Erdgas AG neu einzuholen.\nWir bitten Sie, den Datenbezugsrevers zu unterzeichnen und uns diesen zurückzusenden.\n\nDie Y Erdgas AG verlangt also von den Nachführgeometern die vorgängige Unterzeichnung\ndes folgenden „Datenbezugsrevers“:\nDie Firma / der Unterzeichnende (im folgenden „Datenbezüger“ genannt) verpflichtet sich\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 50\nGutachten Daniel Kettiger\n\n– die Daten ausschliesslich für den unten angegebenen Zweck zu verwenden;\n– die digitalen Daten nicht an Dritte weiterzugeben;\n– auch die Angestellten und Hilfspersonen zur Einhaltung der Vereinbarung zu verpflichten.\nDer Datenbezüger nimmt zur Kenntnis,\n– dass die Daten Eigentum der Y Erdgas AG sind;\n– dass die Daten nur momentan die bekannte Lage der Leitungen darstellen;\n– dass die Daten keinem Änderungsdienst unterstehen;\n– beim Verstoss gegen den Datenschutzrevers eine Konventionalstrafe von bis zu Fr. 10'000\nzu bezahlen ist und weitere rechtliche Schritte vorbehalten werden;\n– die Symbole, Signaturen und Farben nicht in jedem Fall der SIA Norm 405 entsprechen;\n– die Vollständigkeit nicht gewährleistet ist.\n\nZu klären ist mithin die Frage, ob, und unter welchen Rahmenbediungungen die Y Erdgas\nAG den zuständigen Behörden die Vermessungsdaten der Rohrleitung zur Verfügung stellen\nmuss.\nZur Klärung dieser Frage muss zuerst die rechtliche Situation bezüglich der Geobasisdaten\ndes Bundesrechts zu den Rohrleitungen dargelegt werden.\n\n2. Grundsätzliche rechtliche Erwägungen\n\n"}