9. Schlussfolgerung Eine mehrheitliche 34 Beteiligung der Swisscom AG an der X. AG wäre unter dem geltenden Recht unzulässig. Wollte man sie zulassen, müsste das TUG entsprechend angepasst werden. Dabei müssten die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses, Schutzvorschriften zur Gewährleistung der Progammautonomie) beachtet werden.