zusammenhängenden Produkte und Dienstleistungen» nach Art. 3 TUG) und Neben- 30 Es ist allerdings einzuräumen, dass die Post sich in dieser Hinsicht nicht an die rechtlichen Grenzen hält, wenn sie in ihrem elektronischen «Postshop» u.a. Toaster und Weingläser verkauft und damit den privaten Versandhandel konkurrenziert. Diese Ausweitung der Geschäftstätigkeit ist denn auch in der Literatur schon verschiedentlich (und mit Recht) kritisiert worden, vgl. Vogel, a.a.O. S. 217 ff. 31 Vgl. Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, 1997, S. 245 ff. 32 a.a.O. S. 162.