31 Vogel 32 führt dazu Folgendes aus: «Nebentätigkeiten von öffentlichen Unternehmen - also Zusatzaktivitäten, die nicht mehr durch den gesetzlichen Hauptzweck abgedeckt sind, sondern einem anderen, vielfach finanziellen Interesse einspringen - sind insbesondere am Spezialitätsprinzip zu messen (Fn 684, zahlreiche Hinweise). Das Spezialitätsprinzip ergänzt gleichsam die Prinzipien der Legalität und des öffentlichen Interesses, indem es verhindert, dass sich eine staatliche Organisation bei ihrer Tätigkeit zu weit von der gesetzlich fixierten Aufgabe entfernt.» Mit Blick darauf, dass sich sog. konnexe Geschäftstätigkeiten (im Sinne der «damit