Dieses besagt, dass ein einmal geschaffenes öffentliches Unternehmen an den vom Gesetzgeber festgelegten Tätigkeitsbereich gebunden ist. 31 Vogel 32 führt dazu Folgendes aus: «Nebentätigkeiten von öffentlichen Unternehmen - also Zusatzaktivitäten, die nicht mehr durch den gesetzlichen Hauptzweck abgedeckt sind, sondern einem anderen, vielfach finanziellen Interesse einspringen - sind insbesondere am Spezialitätsprinzip zu messen (Fn 684, zahlreiche Hinweise).