So betrachtet geht es bei den sog. «Inhalten», welche die Swisscom AG anbietet (z.B. «Video on demand») eigentlich um ergänzende Nebentätigkeiten zu den Fern- melde- bzw. Rundfunkdiensten. Die Diversifikation in solche Dienstleistungen ist nicht zum vorneherein ausgeschlossen, doch muss auch sie sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben halten und dem sog. Spezialitätsprinzip Rechnung tragen. Dieses besagt, dass ein einmal geschaffenes öffentliches Unternehmen an den vom Gesetzgeber festgelegten Tätigkeitsbereich gebunden ist.