Es gibt nicht die geringsten Hinweise, die derartige Annahmen rechtfertigen könnten. Auch unter wirtschaftsrechtlichen Aspekten hätte der Gesetzgeber, wenn er dieses Ergebnis gewollt hätte, seinen Willen klar zum Ausdruck bringen und sich dabei auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen müssen, um der Swisscom AG auch die Veranstaltung von Programmen zu ermöglichen. 29 Dies ist offensichtlich nicht geschehen.