Wollte man trotz allem annehmen, mit den «Rundfunkdiensten» nach Art. 3 TUG habe der Gesetzgeber 1997 auch die Programmveranstaltung gemeint, so müsste man ihm unterstellen, er habe dieses Ergebnis bewusst (aber gewissermassen stillschweigend !) gewollt, ohne die verfassungsrechtlichen Vorgaben (die er im RTVG für die SRG-Programme respektiert hat) für diese Programmveranstaltung durch die Swisscom AG erfüllen zu wollen. Ebenso müsste man ihm unterstellen, er habe bewusst (aber ohne es zu sagen) vom Grundentscheid für das Ebenenmodell bzw. die duale Rundfunkordnung abweichen wollen. Es gibt nicht die geringsten Hinweise, die derartige Annahmen rechtfertigen könnten.