zum TUG und zum revidierten Fernmeldegesetz finden sich keine Hinweise darauf, man hätte den Begriff «Rundfunkdienst» anders zu verstehen als im internationalen Fernmelderecht. Wir schliessen daraus, dass der Begriff «Rundfunkdienst» im TUG nur die technische Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen erfasst, nicht aber deren Veranstaltung. Tatsächlich hat sich die Swisscom AG bisher auch dementsprechend verhalten und für die (technische) Programmverbreitung eine eigene Unternehmenseinheit (Swisscom Broadcast AG) geschaffen. 26