Dabei berief er sich ausdrücklich auf die Terminologie für den Funkdienst in der Internationalen Fernmeldunion und legte dar, dass mit der angepassten Terminologie auch der sogenannten Konvergenz von Rundfunk und Individualkommunikation Rechnung getragen werde, so dass Rundfunkprogramme und Fernmeldedienste künftig auf der gleichen Infrastruktur übertragen werden könnten. 25 Hätte der Bundesrat in der am gleichen Tag verabschiedeten Botschaft zum TUG dem Begriff «Rundfunkdienst» einen ganz andern Sinn beimessen wollen als im internationalen Fernmelderecht, so hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich so erläutert, was wie gesagt nicht der Fall ist. Auch in den parlamentarischen Debatten