Diese Definitionen sind eindeutig technisch orientiert und erfassen nur die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, nicht aber deren Veranstaltung. Zwar hat der Bundesrat in seinen Erläuterungen zu Art. 3 TUG nicht auf die Definitionen des internationalen Rechts Bezug genommen. In der am gleichen Tag verabschiedeten 21 AS 1992 601. 22 Vgl. Art. 1,2 26, 32, 34 und 37 RTVG/1991. 23 Identische Definition in der damals für die Schweiz geltenden Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22.12.92 (SR 0.784.01), Anlage, N 1010.