Dieser Befund wird erhärtet, wenn man sich noch das internationale Fernmelderecht vor Augen hält. Im Internationalen Fernmeldevertrag vom 6.11.82 (SR 0.784.16) und in seinen Vollzugsordnungen (nicht publiziert) wird der Begriff «Rundfunkdienst» nämlich mehrfach verwendet und in der Anlage 2 zum Grundvertrag (N 2012) wie folgt definiert 23: