32 RTVG/1991 ausdrücklich das Mandat erteilt, die Einrichtungen für die Verbreitung der SRG-Programme zu erstellen und zu betreiben (und die PTT-Betriebe erhielten dafür einen entsprechenden Anteil an den Empfangsgebühren). Dass nun der Bundesrat mit der Wendung «Rundfunkdienste» im TUG die herkömmliche Terminologie «Veranstaltung/Verbreitung» verlassen wollte und für die Umschreibung des Geschäftskreises der künftigen Swisscom unter den «Rundfunkdiensten» neben der (technischen) Verbreitung auch die Veranstaltung von Programmen miteinschliessen wollte, erscheint schon aus diesem Grund höchst unwahrscheinlich.