Das Bundesamt für Justiz kann dieser Argumentationslinie nicht folgen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das damals (zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft zum TUG) geltende RTVG/1991 21 die «Veranstaltung» eines Radio- und Fernsehprogramms von dessen «Verbreitung» begrifflich strikt unterschied. 22 Den damaligen PTT-Betrieben wurde in Art. 32 RTVG/1991 ausdrücklich das Mandat erteilt, die Einrichtungen für die Verbreitung der SRG-Programme zu erstellen und zu betreiben (und die PTT-Betriebe erhielten dafür einen entsprechenden Anteil an den Empfangsgebühren).