Als erstes ist zu klären, was der Gesetzgeber unter den «Fernmelde- und Rundfunkdiensten» («services de télécommunication et de radiodiffusion») versteht, welche die Swisscom AG erbringen soll. Die Gutachter Forstmoser (S. 9) und Kley (N 20) zählen zu diesen «Rundfunkdiensten» auch die Veranstaltung von Programmen. Kley (a.a.O.) beruft sich dabei auf Ausführungen in der Botschaft und auf ein Votum von Bundesrat Leuenberger im Nationarat, wonach man den Unternehmenszweck der Swisscom AG bewusst weit umschreiben wollte. Der Swisscom sollten die gleichen Möglichkeiten eingeräumt werden wie ihren Konkurrenten.