1.1.5.2 am Ende). Diese Einflussnahme des Bundesrates war unter aktienrechtlichen Gesichtspunkten vielleicht problematisch, doch das Beispiel zeigt auf anschauliche Weise, dass die aktienrechtlichen Schranken eben nicht verhindern können, dass ein Mehrheitsaktionär seinen Willen im Ernstfall durchsetzt, auch wenn er nur eine Minderheit des Verwaltungsrates ernennt. 15 Vgl. die Botschaften des Bundesrates vom 10.6.96 zum POG und zum TUG (BBl 1996 III 1306) sowie zum revidierten FMG (BBl 1996 III 1405).