Danach sollte es in Zukunft Sache der Radio- und Fernsehveranstalter sein, für die Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, indem sie diese selbst verbreiten oder durch Dritte verbreiten lassen. Diese Bestimmung wurde in der Botschaft (BBl 1996 III 1456) wie folgt erläutert: «Die Gesetzesrevision hebt das bisher punktuell bestehende PTT-Monopol auf und führt auf allen Ebenen zu einer liberalisierten, einheitlichen Grundordnung. Soweit die Telecom PTT durch die Neuregelung betroffen ist, geniesst sie übergangsrechtlich einen befristeten Schutz: Das Departement kann gegenüber der SRG Weisungen erlassen (Art.