Deshalb wurde ihr in Art. 66 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10) ein entsprechendes gesetzliches Mandat überbunden. Was die Rundfunkdienste betrifft, führte das Fernmeldegesetz von 1997 eine neue Bestimmung (Art. 20a) ins damals geltende RTVG von 1991 ein. Danach sollte es in Zukunft Sache der Radio- und Fernsehveranstalter sein, für die Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, indem sie diese selbst verbreiten oder durch Dritte verbreiten lassen.