Dies kann jedoch für die Beurteilung der gestellten Rechtsfrage nicht massgebend sein. Festzuhalten ist einfach, dass der Gesetzgeber im Fall der SRG die von der Verfassung geforderten organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um die Unabhängigkeit in der Programmgestaltung zu gewährleisten, im Fall der Swisscom AG jedoch nicht. Dies kann insofern kaum überraschen, als bei der Schaffung des TUG ganz andere Fragen im Zentrum der Diskussion standen als jene, die neue Telekommunikationsunternehmung des Bundes mit der Veranstaltung von Ra- dio- und Fernsehprogrammen zu betrauen.