frei, sich via Statutenänderung das Recht einzuräumen, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen. Und von Gesetzes wegen wäre es auch nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat die Mehrheit des Verwaltungsrates nach erfolgter Statutenänderung mit aktiven Politikern besetzt (um damit u.U. eine bestimmte politische Tendenz zu erwirken). 14 Dass dies mit dem Grundsatz der Staatsunabhängigkeit im Sinn von Art. 93 Abs. 3 BV nicht zu vereinbaren wäre, liegt auf der Hand. Freilich wären solche Vorgehensweisen unter den gegebenen Verhältnissen höchst unwahrscheinlich. Dies kann jedoch für die Beurteilung der gestellten Rechtsfrage nicht massgebend sein.