Im Fall der Swisscom AG fehlen derartige Schutzbestimmungen. Forstmoser macht in seinem Gutachten (S. 11 ff.) allerdings geltend, schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen wäre es dem Bundesrat (als Inhaber der Aktienmehrheit an der Swisscom AG) verwehrt, auf die Oberleitung bzw. die strategische Führung der Geschäftstätigkeit Einfluss zu nehmen. Dies lässt sich nicht bestreiten, doch ist Folgendes zu beachten: Dass der Bundesrat nur zwei Mitglieder des Verwaltungsrates wählen kann (was Forstmoser besonders betont), steht nicht im TUG, sondern in den Statuten der Swisscom AG. Als Inhaber der Aktienmehrheit stünde es dem Bundesrat jederzeit