Bezüglich der SRG enthält das RTVG allerdings einige spezifische Vorschriften, welche dafür sorgen, dass die Programmautonomie trotz Mitwirkungsrechten von Behörden gewahrt wird. So bestimmt Art. 31 Abs. 1 Bst. a RTVG in grundsätzlicher Weise, dass sich die SRG «so organisiert, dass ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet sind». Sodann darf der Bundesrat nach Art. 33 Abs. 1 RTVG nur einen Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates ernennen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung darf der Verwaltungsrat in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzelweisungen erteilen.