Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf allfällige Weisungen, welche die angesprochenen Behörden direkt (gewissermassen «von aussen») an die Programmveranstalter richten. Instruiert hingegen eine Behörde ihre(n) Vertreter im leitenden Organ eines Programmveranstalters, so sind diese Instruktionen nicht eo ipso als «Weisungen» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG zu verstehen.