Prof. Kley (Gutachten N 7 und N 19) verweist in dieser Hinsicht primär auf Art. 5 Abs. 2 RTVG/1991. Diese Bestimmung findet sich im geltenden RTVG in Art. 6 Abs. 1. Danach sind die Programmveranstalter (soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt) nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf allfällige Weisungen, welche die angesprochenen Behörden direkt (gewissermassen «von aussen») an die Programmveranstalter richten.