12 Zwar gilt dieser Grundsatz nicht absolut und schliesst z.B. öffentlichrechtlich konzipierte Programmveranstalter nicht zum vorneherein aus. Ebenso ist es zulässig, einer bestimmten privatrechtlich konzipierten Veranstalterin (z.B. der SRG) einen Leistungsauftrag zu erteilen und bis zu einem gewissen Grad auch ihre Organisation zu bestimmen. In diesen Fällen muss jedoch – wie auch Prof. Kley in seinem Gutachten darlegt – der Gesetzgeber durch organisatorische Vorkehren dafür sorgen, dass politische Behörden die Programmgestaltung nicht beeinflussen können. 13