4. Zur «Staatsunabhängigkeit» von Radio und Fernsehen insbesondere Wie in den Gutachten der Professoren J.P. Müller und M. Schefer vom 8. März 2006 9, von Prof. Kley vom 13. März 2006 10 sowie im Aufsatz von Prof. Hangartner 11 ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Doktrin und Praxis dargestellt, ergibt sich aus Art. 17 und 93 Abs. 3 BV der Grundsatz der Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen. 12 Zwar gilt dieser Grundsatz nicht absolut und schliesst z.B. öffentlichrechtlich konzipierte Programmveranstalter nicht zum vorneherein aus.