(...) Für die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Staates sind jedenfalls eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich» 8. Damit ist zugleich gesagt, dass der Wille des Gesetzes, dem Staat (bzw. dem Bund) eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse zu ermöglichen, klar zum Ausdruck kommen muss. Dass das pekuniäre Interesse an einer Gewinnerzielung nicht als überwiegendes öffentliches Interesse gelten kann, versteht sich von selbst, denn sonst stünden dem Staat jegliche wirtschaftliche Betätigungen offen.