3. Verfassungsrechtliche Vorgaben im allgemeinen Die Schaffung einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft setzt einerseits voraus, dass der Bund im fraglichen Sachbereich eine entsprechende Regelungsbefugnis hat. Vorliegend sind dies die Artikel 92 und 93 BV (Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen). Anderseits ist zu beachten, dass jede wirtschaftliche Tätigkeit des Staates mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) in Konflikt gerät. Art. 94 Abs. 1 hält Bund und Kantone dazu an, diesen Grundsatz zu respektieren. Nach Aubert/Mahon 6 ist dies als eine verfassungsrechtliche Verpflichtung auf eine marktwirtschaftliche, privatrechtliche Wirtschaftsordnung zu verstehen.