dern sie verdankt ihre Existenz einem Akt des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber gibt ihr einen Zweck vor (eine damit übereinstimmende statutarische Zweckbestimmung ist höchstens deklaratorischer Natur). Bei der Gründung einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft geniesst der Gesetzgeber nicht die gleichen Freiheiten wie die Gründer einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Vielmehr muss er dabei verfassungsrechtliche Vorgaben respektieren (siehe dazu sogleich, Ziff. 3 und 4). Weil dies so ist, sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben auch bei der Auslegung des untergeordneten Rechts heranzuziehen.