Das Bundesamt für Justiz kann diese Sichtweise nicht teilen. Nach Art. 2 TUG ist die Telekommunikationsunternehmung des Bundes eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (in der französischen Fassung «société anonyme de droit public»). Solche Gesellschaften sind von privatrechtlichen Aktiengesellschaften zu unterscheiden. 4 Für sie gilt primär der öffentlichrechtliche Grunderlass; die Vorschriften des OR sind subsidiär – als ergänzendes öffentliches Recht – anzuwenden. 5 Eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft beruht – im Unterschied zur privatrechtlichen Aktiengesellschaft – nicht auf privatautonomer Willensfreiheit der sie gründenden Aktionäre, son-