Dort habe der Gesetzgeber den Zweck der Gesellschaft umschrieben, und zwar «so, wie üblicherweise der Zweck einer privatrechtlichen Gesellschaft festgesetzt wird: In einem ersten Absatz wird die Geschäftstätigkeit grob und weit umschrieben (Fernmelde- und Rundfunkdienste, sowohl im In- wie im Ausland, und damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen). Ein zweiter Absatz enthält eine Catch-all-Klausel, die alles erfasst, was mit dem bereits weit gefassten Gesellschaftszweck zusammenhängt, insbesondere (...) die Beteiligung an andern Gesellschaften.» (a.a.O. S. 9) Der Gesellschaftzweck sei «weit auszulegen» (a.a.O., Fn 16).