Anzumerken ist dabei, dass die Veranstaltung von Fernsehprogrammen, die über Leitungen verbreitet werden und für die kein Anteil an den Empfangsgebühren beansprucht wird, nach dem neuen RTVG (SR 784.40) keiner Konzessionspflicht, sondern bloss einer Meldepflicht unterliegt. 1 Ob das entsprechende Programm sich auf die Verbreitung von Spielfilmen beschränkt 2 oder im Sinne eines sog. Vollprogramms auch Informations- und Sportsendungen enthält, ist einerlei. Deshalb wäre es verfehlt, die vorliegende Frage nur mit Blick auf das bestehende Programmangebot des Teleclubs zu beantworten.