Regeste: 1. Bei der Umschreibung des Zwecks einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft muss der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Vorgaben beachten. 2. Aus dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) folgt, dass für eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Staates eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich sind. 3. Der Grundsatz der Staatsunabhängigkeit des Rundfunks schliesst öffentlich-rechtlich konzipierte Programmveranstalter nicht zum vorneherein aus; der Gesetzgeber muss jedoch durch organisatorische Vorkehren dafür sorgen, dass politische Behörden die Programmgestaltung nicht beeinflussen können.