{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000167_2008-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000167.pdf?ID=150000167", "Checksum": "3787a74f09e641d5ae8e815e20b02f2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.03.2008 150000167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "586e0c7ad9b8552fa26163645b5af814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167\n\nstets und in jeder Hinsicht dieselben Geschäftsfelder offen wie ihren Konkurrenten.\nEin derartiges Verständnis des Geschäftszwecks wäre mit der Konzeption der\nSwisscom als spezialgesetzliche AG nicht zu vereinbaren. Private Konkurrenten der\nSwisscom AG (z.B. die Cablecom) können aufgrund ihrer Privatautonomie jederzeit\nihr Geschäftsfeld erweitern und z.B. ins Film- oder Sportbusiness einsteigen. Will\nman die Swisscom AG in jeder Hinsicht gleich behandeln wie ihre Konkurrenten, so\ngibt es dazu nur einen Weg: ihre vollständige Privatisierung. Solange sie jedoch eine\nspezialgesetzliche AG (mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes) ist, wird ihr Geschäftsfeld vom Gesetzgeber festgelegt, und bei der Auslegung des Geschäftszwecks sind insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben für kommerzielle\nTätigkeiten des Staates zu beachten. Diese sprechen eindeutig gegen eine Programmveranstaltung durch die Swisscom AG.\n\n8. Programmveranstaltung als Nebentätigkeit zur Programmverbreitung ?\nNach Art. 3 TUG darf die Swisscom AG neben Fernmelde- und Rundfunkdiensten\nauch «damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen» («produits et services connexes») anbieten. Gestützt auf diese Klausel darf die Swisscom AG Fernmeldeapparate verkaufen und reparieren, Internetanschlüsse installieren usw. Ob sie\nunter diesem Titel auch «Inhalte» (z.B. Filme oder Nachrichten) anbieten darf, ist\nhingegen fraglich. Fernmelde- und Rundfunkdienste sind Dienste des Transports von\nelektronischen Signalen. Die (auf den Inhalt bezogene) Produktion dieser Signale\nüberschreitet den eigentlichen Fernmelde- bzw. Rundfunkdienst. Es verhält sich in\ndieser Hinsicht nicht anders als bei der Post. Die Post kann und soll zwar Pakete befördern, doch erlaubt ihr dies nicht, zugleich mit jedweden Produkten Handel zu treiben, die man in Pakete verpacken kann. 30\n\nSo betrachtet geht es bei den sog. «Inhalten», welche die Swisscom AG anbietet\n(z.B. «Video on demand») eigentlich um ergänzende Nebentätigkeiten zu den Fern-\nmelde- bzw. Rundfunkdiensten. Die Diversifikation in solche Dienstleistungen ist\nnicht zum vorneherein ausgeschlossen, doch muss auch sie sich im Rahmen der\nverfassungsrechtlichen Vorgaben halten und dem sog. Spezialitätsprinzip Rechnung\ntragen. Dieses besagt, dass ein einmal geschaffenes öffentliches Unternehmen an\nden vom Gesetzgeber festgelegten Tätigkeitsbereich gebunden ist. 31 Vogel 32 führt\ndazu Folgendes aus:\n«Nebentätigkeiten von öffentlichen Unternehmen - also Zusatzaktivitäten, die nicht mehr durch\nden gesetzlichen Hauptzweck abgedeckt sind, sondern einem anderen, vielfach finanziellen Interesse einspringen - sind insbesondere am Spezialitätsprinzip zu messen (Fn 684, zahlreiche\nHinweise). Das Spezialitätsprinzip ergänzt gleichsam die Prinzipien der Legalität und des öffentlichen Interesses, indem es verhindert, dass sich eine staatliche Organisation bei ihrer Tätigkeit zu\nweit von der gesetzlich fixierten Aufgabe entfernt.»\nMit Blick darauf, dass sich sog. konnexe Geschäftstätigkeiten (im Sinne der «damit\nzusammenhängenden Produkte und Dienstleistungen» nach Art. 3 TUG) und Neben-\n\n30\nEs ist allerdings einzuräumen, dass die Post sich in dieser Hinsicht nicht an die rechtlichen Grenzen hält, wenn\nsie in ihrem elektronischen «Postshop» u.a. Toaster und Weingläser verkauft und damit den privaten Versandhandel konkurrenziert. Diese Ausweitung der Geschäftstätigkeit ist denn auch in der Literatur schon verschiedentlich (und mit Recht) kritisiert worden, vgl. Vogel, a.a.O. S. 217 ff.\n31\nVgl. Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, 1997, S. 245 ff.\n32\na.a.O. S. 162.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 228\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\ntätigkeiten kaum scharf unterscheiden lassen, plädiert Uhlmann 33 für eine Art wirtschaftliche Betrachtungsweise: Solange eine Nebentätigkeit wirtschaftlich unbedeutend sei, sollte man sie noch als im Hauptzweck des Unternehmens eingeschlossen\nbetrachten. Mit dieser Begründung könnte man im Fall der Swisscom AG vielleicht\nnoch die Dienstleistung «Video on demand» rechtfertigen, nicht aber den (indirekten)\nErwerb des Teleclubs, weil sich dieses Programm ohne weiteres zu einem Vollprogramm oder einem wirtschaftlich attraktiven Mischprogramm ausbauen liesse.\n\n9. Schlussfolgerung\nEine mehrheitliche 34 Beteiligung der Swisscom AG an der X. AG wäre unter dem geltenden Recht unzulässig. Wollte man sie zulassen, müsste das TUG entsprechend\nangepasst werden. Dabei müssten die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Nachweis\neines überwiegenden öffentlichen Interesses, Schutzvorschriften zur Gewährleistung\nder Progammautonomie) beachtet werden.\n\nEinzuräumen ist, dass die vorliegende Beurteilung ein kleines Stück weit die strategischen Ziele in Frage stellt, die der Bundesrat der Swisscom AG für die Jahre 2006-\n2009 vorgegeben und in der Botschaft zur Privatisierung der Swisscom AG 35 (Anhang 1) publiziert hat. Diese strategischen Ziele sind vor ihrer Verabschiedung jedoch keiner rechtlichen Prüfung unterzogen worden, und der Bundesrat hat diese\nZiele beinahe im gleichen Zeitpunkt verabschiedet wie die Botschaft zur Privatisierung. Insofern liegt die Annahme nicht fern, der Bundesrat habe diese Ziele eben\ngerade auch mit Blick auf die Privatisierung der Swisscom AG formuliert. Dass eine\nprivatisierte Swisscom AG eine Mehrheitsbeteiligung der X. AG erwerben könnte,\nunterliegt keinem Zweifel.\n\n33\na.a.O. S. 249.\n34\nDieses präzisierende Adjektiv ist im Original des Gutachtens versehentlich nicht enthalten.\n35\nBBl 2006 3763.\n\n"}