{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000167_2008-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000167.pdf?ID=150000167", "Checksum": "3787a74f09e641d5ae8e815e20b02f2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.03.2008 150000167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "586e0c7ad9b8552fa26163645b5af814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167\n\n 2012 Rundfunkdienst: Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten\nvon Sendungen umfassen.\n2012 Service de radiodiffusion: Service de radiocommunication dont les émissions sont destinées à être reçues directement par le public en général. Ce service peut comprendre des émissions sonores, des\némissions de télévision ou d’autres genres d’émission.\n\nDiese Definitionen sind eindeutig technisch orientiert und erfassen nur die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, nicht aber deren Veranstaltung. Zwar hat\nder Bundesrat in seinen Erläuterungen zu Art. 3 TUG nicht auf die Definitionen des\ninternationalen Rechts Bezug genommen. In der am gleichen Tag verabschiedeten\n21\nAS 1992 601.\n22\nVgl. Art. 1,2 26, 32, 34 und 37 RTVG/1991.\n23\nIdentische Definition in der damals für die Schweiz geltenden Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion\nvom 22.12.92 (SR 0.784.01), Anlage, N 1010.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 226\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nBotschaft zum revidierten Fernmeldegesetz 24 hat er dies aber sehr wohl getan. Im\nAnhang zu diesem Gesetzesentwurf schlug er nämlich auch ein paar Änderungen\nzur französischen Fassung des RTVG/1991 vor, u.a. gerade betr. die Terminologie\n«Veranstaltung/Verbreitung». Dabei berief er sich ausdrücklich auf die Terminologie\nfür den Funkdienst in der Internationalen Fernmeldunion und legte dar, dass mit der\nangepassten Terminologie auch der sogenannten Konvergenz von Rundfunk und\nIndividualkommunikation Rechnung getragen werde, so dass Rundfunkprogramme\nund Fernmeldedienste künftig auf der gleichen Infrastruktur übertragen werden könnten. 25 Hätte der Bundesrat in der am gleichen Tag verabschiedeten Botschaft zum\nTUG dem Begriff «Rundfunkdienst» einen ganz andern Sinn beimessen wollen als\nim internationalen Fernmelderecht, so hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich so\nerläutert, was wie gesagt nicht der Fall ist. Auch in den parlamentarischen Debatten\nzum TUG und zum revidierten Fernmeldegesetz finden sich keine Hinweise darauf,\nman hätte den Begriff «Rundfunkdienst» anders zu verstehen als im internationalen\nFernmelderecht. Wir schliessen daraus, dass der Begriff «Rundfunkdienst» im TUG\nnur die technische Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen erfasst, nicht\naber deren Veranstaltung. Tatsächlich hat sich die Swisscom AG bisher auch dementsprechend verhalten und für die (technische) Programmverbreitung eine eigene\nUnternehmenseinheit (Swisscom Broadcast AG) geschaffen. 26\n\nWas «Bluewin-TV» betrifft, ist zu beachten, dass die Swisscom AG damit lediglich\ndie Programme anderer Veranstalter weiterverbreitet. 27 Sie trägt dabei keinerlei Verantwortung für die übertragenen Programme. Es handelt sich also klarerweise um\neinen Fernmeldedienst, der unter rundfunkrechtlichen Aspekten keine Probleme bietet. Dies gilt – wenn wir dies richtig erkennen – auch für die «Live Events», die im\nRahmen von «Bluewin-TV» übertragen werden (sie werden vom Teleclub veranstaltet). 28\n\nWollte man trotz allem annehmen, mit den «Rundfunkdiensten» nach Art. 3 TUG habe der Gesetzgeber 1997 auch die Programmveranstaltung gemeint, so müsste man\nihm unterstellen, er habe dieses Ergebnis bewusst (aber gewissermassen stillschweigend !) gewollt, ohne die verfassungsrechtlichen Vorgaben (die er im RTVG\nfür die SRG-Programme respektiert hat) für diese Programmveranstaltung durch die\nSwisscom AG erfüllen zu wollen. Ebenso müsste man ihm unterstellen, er habe bewusst (aber ohne es zu sagen) vom Grundentscheid für das Ebenenmodell bzw. die\nduale Rundfunkordnung abweichen wollen. Es gibt nicht die geringsten Hinweise, die\nderartige Annahmen rechtfertigen könnten. Auch unter wirtschaftsrechtlichen Aspekten hätte der Gesetzgeber, wenn er dieses Ergebnis gewollt hätte, seinen Willen klar\nzum Ausdruck bringen und sich dabei auf ein überwiegendes öffentliches Interesse\nberufen müssen, um der Swisscom AG auch die Veranstaltung von Programmen zu\nermöglichen. 29 Dies ist offensichtlich nicht geschehen.\n\nDeshalb kann man auch den in der Botschaft zum TUG gemachten und in der parlamentarischen Debatte wiederholten Aussage, der Unternehmenszweck der Swisscom AG sei weit zu verstehen und es seien ihr dieselben Möglichkeiten einzuräumen\nwie ihren Konkurrenten, nicht die Bedeutung beimessen, der Swisscom AG stünden\n\n24\nBBl 1996 III 1405.\n25\na.a.O. S. 1453 f.\n26\nVgl. http://www.swisscom.ch/broadcast.\n27\nVgl. http://www.swisscom.ch/res/tv/index.htm?languageId=de.\n28\nVgl. http://www.swisscom.ch/res/tv/sender-inhalte/live-events/bestellen/index.htm.\n29\nVgl. oben Ziff. 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 227\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}