{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000167_2008-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000167.pdf?ID=150000167", "Checksum": "3787a74f09e641d5ae8e815e20b02f2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.03.2008 150000167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "586e0c7ad9b8552fa26163645b5af814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167\n\nDie Gründung der Swisscom AG stand damit von allem Anfang an im Zeichen der\nKontinuität. Die neue Gesellschaft war dazu gedacht, die von den ehemaligen PTT-\nBetrieben erbrachten Fernmelde- und Rundfunkdienste zu erbringen (vgl. BBl 1996\nIII 1332) und weiterhin einen massgeblichen Beitrag zur Grundversorgung mit Fernmeldediensten zu leisten. Da sie sich in einem liberalisierten Umfeld bewegen werde,\nsolle ihr eine entsprechende Führungsautonomie gewährt werden, und die Form der\nAktiengesellschaft solle ihre Allianzfähigkeit stärken (a.a.O.). Nie war jedoch davon\ndie Rede, die zukünftige Swisscom könne (anders als die frührere Telecom PTT)\ninskünftig auch Radio- und Fernsehprogramme veranstalten bzw. sich an Programmveranstaltern mehrheitlich beteiligen.\n\n6. Das «Ebenenmodell» bzw. die «duale Rundfunkordnung»\nDas erste RTVG von 1991 fusste auf dem sog. Ebenenmodell. 16 Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen, sei lediglich in Erinnerung gerufen, dass der Teleclub damals\nschon existierte und vom Bundesrat in seiner Botschaft als Beispiel für einen kommerziellen Veranstalter dargestellt wurde, der neben der gesetzlich privilegierten\nSRG im Wettbewerb auf nationaler Ebene Bestand haben sollte. 17 In der Botschaft\nvom 18.12.02 zum geltenden RTVG 18 distanzierte sich der Bundesrat zwar vom\nEbenenmodell und wollte kein «rein duales System» 19 einführen, doch wollte er der\nSRG auf nationaler Ebene weiterhin eine privilegierte wirtschaftliche Stellung einräumen. Neben diesem «starken Service public» wollte er jedoch zugleich einen\nvermehrten Wettbewerb zwischen den Programmveranstaltern ermöglichen. Das\nParlament ist dem Bundesrat im Wesentlichen gefolgt und hat dieses nicht ganz rein\nduale Rundfunkkonzept im RTVG umgesetzt.\n\nInteressant ist, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 18.12.02 auch dargelegt\nhat, dass seit Inkrafttreten des RTVG von 1991 nur wenige Veranstalter neben der\nSRG wirtschaftlich überleben konnten. 20 Dazu zählte er (richtigerweise) auch den\nTeleclub. Hält man sich dies vor Augen, wird klar, dass eine (indirekte) mehrheitliche\nBeteiligung des Bundes am Teleclub den Grundideen unseres Rundfunksystems widerspricht. Wenn der Gesetzgeber einerseits die SRG privilegiert (und sie dabei mit\neinem Leistungsauftrag und organisatorischen Vorkehren einbindet), anderseits für\nden kommerziellen Bereich Wettbewerb walten lassen will, so wäre es sinnwidrig,\nwenn der Bund via Swisscom AG auch noch einen der wichtigsten (auch die SRG\nkonkurrenzierenden) Veranstalter unter seine Kontrolle brächte (auch wenn – oder\ngerade wenn ! – dieses Manöver rein wirtschaftlich gesehen für die Swisscom AG\nvielleicht Sinn machen würde).\n\n16\nVgl. die Botschaft des Bundesrates vom 28.9.87 (BBl 1987 III 689), Ziff. 154.\n17\na.a.O., Ziff. 121.3 und 154 am Ende.\n18\nBBl 2003 1569\n19\nEin duales Rundfunksystem besteht darin, einerseits einen bestimmten Rundfunkveranstalter mit Service Pu-\nblic-Leistungen zu mandatieren und ihm als Gegenleistung eine öffentlichrechtliche Finanzierung zu gewähren,\nanderseits private (kommerzielle) Veranstalter dem Wettbewerb auszusetzen (vgl. Nobel/Weber, a.a.O. S.\n407).\n20\na.a.O. S. 1580 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 225\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n7. Von Art. 3 TUG erfasste Geschäftsbereiche der Swisscom AG\nVor dem Hintergrund der oben stehenden Präliminarien ist nun der Frage nachzugehen, wie Art. 3 TUG zu interpretieren ist.\n\nAls erstes ist zu klären, was der Gesetzgeber unter den «Fernmelde- und Rundfunkdiensten» («services de télécommunication et de radiodiffusion») versteht, welche\ndie Swisscom AG erbringen soll. Die Gutachter Forstmoser (S. 9) und Kley (N 20)\nzählen zu diesen «Rundfunkdiensten» auch die Veranstaltung von Programmen.\nKley (a.a.O.) beruft sich dabei auf Ausführungen in der Botschaft und auf ein Votum\nvon Bundesrat Leuenberger im Nationarat, wonach man den Unternehmenszweck\nder Swisscom AG bewusst weit umschreiben wollte. Der Swisscom sollten die gleichen Möglichkeiten eingeräumt werden wie ihren Konkurrenten. Die technologische\nEntwicklung führe Telekommunikations- und Rundfunkdienste zusammen, was eine\nerweiterte Geschäftstätigkeit der Swisscom gestatte. Die Beteiligung der Swisscom\nentspreche somit dem Willen des Gesetzgebers.\n\nDas Bundesamt für Justiz kann dieser Argumentationslinie nicht folgen. Vorab ist\ndarauf hinzuweisen, dass das damals (zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft zum TUG) geltende RTVG/1991 21 die «Veranstaltung» eines Radio- und\nFernsehprogramms von dessen «Verbreitung» begrifflich strikt unterschied. 22 Den\ndamaligen PTT-Betrieben wurde in Art. 32 RTVG/1991 ausdrücklich das Mandat erteilt, die Einrichtungen für die Verbreitung der SRG-Programme zu erstellen und zu\nbetreiben (und die PTT-Betriebe erhielten dafür einen entsprechenden Anteil an den\nEmpfangsgebühren). Dass nun der Bundesrat mit der Wendung «Rundfunkdienste»\nim TUG die herkömmliche Terminologie «Veranstaltung/Verbreitung» verlassen wollte und für die Umschreibung des Geschäftskreises der künftigen Swisscom unter den\n«Rundfunkdiensten» neben der (technischen) Verbreitung auch die Veranstaltung\nvon Programmen miteinschliessen wollte, erscheint schon aus diesem Grund höchst\nunwahrscheinlich.\n\nDieser Befund wird erhärtet, wenn man sich noch das internationale Fernmelderecht\nvor Augen hält. Im Internationalen Fernmeldevertrag vom 6.11.82 (SR 0.784.16) und\nin seinen Vollzugsordnungen (nicht publiziert) wird der Begriff «Rundfunkdienst»\nnämlich mehrfach verwendet und in der Anlage 2 zum Grundvertrag (N 2012) wie\nfolgt definiert 23:\n\n"}