{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000167_2008-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000167.pdf?ID=150000167", "Checksum": "3787a74f09e641d5ae8e815e20b02f2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.03.2008 150000167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "586e0c7ad9b8552fa26163645b5af814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167\n\nIm Fall der Swisscom AG fehlen derartige Schutzbestimmungen. Forstmoser macht\nin seinem Gutachten (S. 11 ff.) allerdings geltend, schon aus gesellschaftsrechtlichen\nGründen wäre es dem Bundesrat (als Inhaber der Aktienmehrheit an der Swisscom\nAG) verwehrt, auf die Oberleitung bzw. die strategische Führung der Geschäftstätigkeit Einfluss zu nehmen. Dies lässt sich nicht bestreiten, doch ist Folgendes zu beachten: Dass der Bundesrat nur zwei Mitglieder des Verwaltungsrates wählen kann\n(was Forstmoser besonders betont), steht nicht im TUG, sondern in den Statuten der\nSwisscom AG. Als Inhaber der Aktienmehrheit stünde es dem Bundesrat jederzeit\n9\nGutachten zur Frage der indirekten Beteiligung der Swisscom an einer Unternehmung, die Fernsehprogramme\nanbietet. Das Gutachten ist dem BAKOM erstattet worden.\n10\nIst der Einstieg der Swisscom AG ins TV-Geschäft vor dem Unabhängigkeitsgebot des Art. 93 Abs. 3 BV zulässig ? Das Gutachten ist der Swisscom AG erstattet worden.\n11\nUnabhängigkeit vom Staat und von staatlichen Unternehmen als Voraussetzung der Medienfreiheit, AJP\n10/2005 S. 1183 ff.\n12\nVgl. hiezu auch Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Auflage 2007, S. 108 f.\n13\nSo auch Nobel/Weber, a.a.O. und S. 406 (N 34).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 223\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nfrei, sich via Statutenänderung das Recht einzuräumen, die Mehrheit der Mitglieder\ndes Verwaltungsrates zu wählen. Und von Gesetzes wegen wäre es auch nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat die Mehrheit des Verwaltungsrates nach erfolgter\nStatutenänderung mit aktiven Politikern besetzt (um damit u.U. eine bestimmte politische Tendenz zu erwirken). 14 Dass dies mit dem Grundsatz der Staatsunabhängigkeit im Sinn von Art. 93 Abs. 3 BV nicht zu vereinbaren wäre, liegt auf der Hand.\nFreilich wären solche Vorgehensweisen unter den gegebenen Verhältnissen höchst\nunwahrscheinlich. Dies kann jedoch für die Beurteilung der gestellten Rechtsfrage\nnicht massgebend sein. Festzuhalten ist einfach, dass der Gesetzgeber im Fall der\nSRG die von der Verfassung geforderten organisatorischen Vorkehren getroffen hat,\num die Unabhängigkeit in der Programmgestaltung zu gewährleisten, im Fall der\nSwisscom AG jedoch nicht. Dies kann insofern kaum überraschen, als bei der Schaffung des TUG ganz andere Fragen im Zentrum der Diskussion standen als jene, die\nneue Telekommunikationsunternehmung des Bundes mit der Veranstaltung von Ra-\ndio- und Fernsehprogrammen zu betrauen. Vielmehr ging es darum, die frühere Telecom PTT in eine spezialgesetzliche AG überzuführen und ihre Rolle in der zukünftigen Fernmeldeordnung zu definieren.\n\n5. Die Swisscom AG als Element einer (teil-)liberalisierten\nFernmeldeordnung\nGleichzeitig mit der Auftrennung der früheren PTT-Betriebe in die Post und die\nSwisscom AG ist die Fernmeldeordnung ein Stück weit liberalisiert worden. 15 Das\nfrühere Fernmeldemonopol der PTT-Betriebe wurde durch ein «Marktgesetz mit\nKonzessionssystem» (BBl 1996 III 1406) ersetzt. Dabei war klar, dass die Telekommunikationsunternehmung des Bundes für die Grundversorgung mit Fernmeldediensten weiterhin eine erstrangige Rolle spielen muss. Deshalb wurde ihr in Art. 66\ndes Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10) ein entsprechendes gesetzliches Mandat überbunden. Was die Rundfunkdienste betrifft, führte das Fernmeldegesetz von 1997 eine neue Bestimmung (Art. 20a) ins damals geltende RTVG von\n1991 ein. Danach sollte es in Zukunft Sache der Radio- und Fernsehveranstalter\nsein, für die Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, indem sie diese selbst verbreiten oder durch Dritte verbreiten lassen. Diese Bestimmung wurde in der Botschaft\n(BBl 1996 III 1456) wie folgt erläutert:\n«Die Gesetzesrevision hebt das bisher punktuell bestehende PTT-Monopol auf und führt auf allen\nEbenen zu einer liberalisierten, einheitlichen Grundordnung. Soweit die Telecom PTT durch die\nNeuregelung betroffen ist, geniesst sie übergangsrechtlich einen befristeten Schutz: Das Departement kann gegenüber der SRG Weisungen erlassen (Art. 76 Abs. 5), um berechtigte Interessen\nder Telecom PTT zu schützen.»\n\n14\nAbgesehen von diesen Einflussmöglichkeiten des Bundesrates ist daran zu erinnern, dass sich der Bundesrat\nim Fall der Verhandlungen über den Erwerb einer irischen Telekommunikationsgesellschaft als Mehrheitsaktionär vehement gegen dieses Geschäft ausgesprochen hat, was den Verwaltungsrat der Swisscom AG schliesslich dazu bewegte, diese Verhandlungen abzubrechen (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 5.4.06\nzur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG, BBl 2006 3763, Ziff. 1.1.5.2 am Ende). Diese Einflussnahme des Bundesrates war unter aktienrechtlichen Gesichtspunkten vielleicht problematisch, doch das Beispiel zeigt auf anschauliche Weise, dass die aktienrechtlichen Schranken eben nicht verhindern können, dass\nein Mehrheitsaktionär seinen Willen im Ernstfall durchsetzt, auch wenn er nur eine Minderheit des Verwaltungsrates ernennt.\n15\nVgl. die Botschaften des Bundesrates vom 10.6.96 zum POG und zum TUG (BBl 1996 III 1306) sowie zum\nrevidierten FMG (BBl 1996 III 1405).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 224\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nArt. 76 Abs. 5 RTVG/1991 (eingefügt durch das FMG von 1997) ermächtigte das\nUVEK sogar, die Telecom PTT während fünf Jahren zu verpflichten, die Verbreitung\nder Programme der SRG zu gewährleisten.\n\n"}