{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000167_2008-03-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000167.pdf?ID=150000167", "Checksum": "3787a74f09e641d5ae8e815e20b02f2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 03.03.2008 150000167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 03.03.2008 150000167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:17", "Checksum": "586e0c7ad9b8552fa26163645b5af814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 03.03.2008 150000167\n\n3. Verfassungsrechtliche Vorgaben im allgemeinen\nDie Schaffung einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft setzt einerseits voraus,\ndass der Bund im fraglichen Sachbereich eine entsprechende Regelungsbefugnis\nhat. Vorliegend sind dies die Artikel 92 und 93 BV (Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen). Anderseits ist zu beachten, dass jede wirtschaftliche Tätigkeit\ndes Staates mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) in Konflikt gerät.\nArt. 94 Abs. 1 hält Bund und Kantone dazu an, diesen Grundsatz zu respektieren.\nNach Aubert/Mahon 6 ist dies als eine verfassungsrechtliche Verpflichtung auf eine\nmarktwirtschaftliche, privatrechtliche Wirtschaftsordnung zu verstehen. Daraus folge,\ndass Bund und Kantone auf das Angebot von Gütern und Dienstleistungen und die\nPreisbildung grundsätzlich keinen Einfluss nehmen dürften. Zwar garantiere diese\nVerfassungsbestimmung nicht den freien Wettbewerb, doch auferlege sie dem Staat\neine negative Verpflichtung: «L'Etat doit s’abstenir».\nIn ähnlicher Weise macht Richli 7 Folgendes geltend:\n«Das in der Wirtschaftsverfassung generell relevante Subsidiaritätsprinzip gebietet (...), dass sich\nder Staat mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit zurückhält und auf funktionierenden Märkten nicht als\nKonkurrent auftritt. (...) Für die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Staates sind jedenfalls\neine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich» 8.\nDamit ist zugleich gesagt, dass der Wille des Gesetzes, dem Staat (bzw. dem Bund)\neine privatwirtschaftliche Tätigkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse zu ermöglichen, klar zum Ausdruck kommen muss. Dass das pekuniäre Interesse an einer\nGewinnerzielung nicht als überwiegendes öffentliches Interesse gelten kann, versteht\nsich von selbst, denn sonst stünden dem Staat jegliche wirtschaftliche Betätigungen\noffen.\n\n6\nJean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la constitution fédérale, 2003, commentaire ad art.\n94 al. 1 Cst., n. 5-7.\n7\nPaul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, Bern 2007, p. 55 n. 179s.\n8\nDans le même sens, voir aussi, Vallender/Hettich/Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Auflage, Bern 2006, p. 191, n. 179; Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, St-Gallen\n2002, ad 94 Cst., p. 1030, n. 6; Stefan Vogel, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürich 2000, p. 119\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 222\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n4. Zur «Staatsunabhängigkeit» von Radio und Fernsehen\ninsbesondere\nWie in den Gutachten der Professoren J.P. Müller und M. Schefer vom 8. März\n2006 9, von Prof. Kley vom 13. März 2006 10 sowie im Aufsatz von Prof. Hangartner 11\nausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Doktrin und Praxis dargestellt, ergibt\nsich aus Art. 17 und 93 Abs. 3 BV der Grundsatz der Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen. 12 Zwar gilt dieser Grundsatz nicht absolut und schliesst z.B. öffentlichrechtlich konzipierte Programmveranstalter nicht zum vorneherein aus. Ebenso ist es zulässig, einer bestimmten privatrechtlich konzipierten Veranstalterin (z.B.\nder SRG) einen Leistungsauftrag zu erteilen und bis zu einem gewissen Grad auch\nihre Organisation zu bestimmen. In diesen Fällen muss jedoch – wie auch Prof. Kley\nin seinem Gutachten darlegt – der Gesetzgeber durch organisatorische Vorkehren\ndafür sorgen, dass politische Behörden die Programmgestaltung nicht beeinflussen\nkönnen. 13\n\nProf. Kley (Gutachten N 7 und N 19) verweist in dieser Hinsicht primär auf Art. 5 Abs.\n2 RTVG/1991. Diese Bestimmung findet sich im geltenden RTVG in Art. 6 Abs. 1.\nDanach sind die Programmveranstalter (soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt) nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen\nBehörden gebunden. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf allfällige Weisungen, welche die angesprochenen Behörden direkt (gewissermassen «von aussen») an die Programmveranstalter richten. Instruiert hingegen eine Behörde ihre(n)\nVertreter im leitenden Organ eines Programmveranstalters, so sind diese Instruktionen nicht eo ipso als «Weisungen» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG zu verstehen.\n\nBezüglich der SRG enthält das RTVG allerdings einige spezifische Vorschriften, welche dafür sorgen, dass die Programmautonomie trotz Mitwirkungsrechten von Behörden gewahrt wird. So bestimmt Art. 31 Abs. 1 Bst. a RTVG in grundsätzlicher\nWeise, dass sich die SRG «so organisiert, dass ihre Autonomie und Unabhängigkeit\nvom Staat und von einelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen\nGruppierungen gewährleistet sind». Sodann darf der Bundesrat nach Art. 33 Abs. 1\nRTVG nur einen Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates ernennen. Nach Abs. 2\nderselben Bestimmung darf der Verwaltungsrat in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzelweisungen erteilen. Nach Art. 33 Abs. 3 RTVG sind die Mitglieder\ndes Verwaltungsrates generell nicht weisungsgebunden.\n\n"}