In einem ersten Teil enthält die Konvention materielle Strafbestimmungen. Ziel ist eine Harmonisierung des Strafrechts unter den Staaten. Im Hinblick auf CNO von Bedeutung sind insbesondere die Artikel 2 bis 6 der Konvention (rechtswidriger Zugang, rechtswidriges Abfangen, Dateneingriff und Systemeingriff, Missbrauch von Vorrichtungen). Im vorliegenden Zusammenhang dürfte v.a. Art. 2 (Rechtswidriger Zugang) relevant sein. Bei einer entsprechenden Umsetzung würde vermutlich Art. 143bis StGB ergänzt111. In einem zweiten Teil der Konvention werden Regelungen für 109 SR 0.515.21. 110 Vgl. auch BOTHE (Fn. 67), S. 714. 111 Die Bestimmung lautet: